Gültig ab 5. November 2018
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen mit der Firma Neo Advertising SA (Neo). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Werbetreibenden (der Kunde) und Neo im Rahmen von Mietverträgen für klassische oder digitale Werbeflächen auf hierfür vorgesehenen und von Neo zur Verfügung gestellten Werbeträgern. Sie sind integraler Bestandteil des Mietvertrages für Werbeträger von Neo. Die französische Fassung ist rechtsgültig.
1. Vertragsparteien
1.1. Vertragspartner von Neo ist der Kunde, auch wenn eine Agentur in dessen Namen und auf dessen Rechnung handelt. In diesem Fall wird die Rechnung auf den Namen des Kunden ausgestellt und der Agentur zur Weitergabe zugesandt. Wird der Vertrag von einer Agentur abgeschlossen, ist diese für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages verantwortlich.
1.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Insbesondere ist das Untervermieten oder das Übertragen von Werbeträgern an Dritte untersagt.
1.3. Neo kann seine Leistungen selbst erbringen oder von Dritten erbringen lassen. Neo haftet ebenso für von Dritten wie von Neo selbst verursachte Fehler.
2. Anwendungsbereiche, Gegenstand und Abschluss des Vertrages
2.1. Die AGB regeln alle Mietverträge für klassische oder digitale Werbeflächen, unabhängig davon, ob sie eine kurze Laufzeit (weniger als 12 Monate) mit einer im allgemeinen wöchentlichen, monatlichen oder saisonalen Grenze, oder eine lange Laufzeit (mehr als 12 Monate) haben.
2.2. Vertragsgegenstand: Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und Neo ist die Vermietung von Werbeflächen und in spezifischen Fällen die Erstellung von Inhalten, der Druck von Werbeplakaten oder die Vergabe des Druckauftrags.
2.3. Neo platziert die Werbemittel (z. B. Spots, Plakate, Planen usw.) gemäß den Bestimmungen des Vertrages und dessen Anhängen.
2.4. Der Plakatierungsvertrag einschließlich der eventuellen Nebenbestimmungen gilt als rechtskräftig abgeschlossen und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vom Kunden in vollem Umfang akzeptiert, wenn der Kunde beziehungsweise der für den Vertragsabschluss ernannte Vertreter den Vertrag unterzeichnet oder den Vertrag nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab dem Datum der Erstellung der Auftragsbestätigung durch Neo schriftlich ablehnt. In jedem Fall sind die von Neo unterbreiteten Angebote unverbindlich.
2.5. Neo behält sich das Recht vor, ohne Angabe eines Grundes vom Auftrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags von einer Vorauszahlung
abhängig zu machen, auch wenn die Aufträge schon bestätigt wurden.
Neo kann vollständig oder teilweise von bereits unterzeichneten Aufträgen zurücktreten, wenn eine Ausführung des
Auftrags aus (bau)technischen, rechtlichen oder behördlichen Gründen, wegen Fragen der Genehmigungen oder weil der Vermieter der betroffenen Flächen die Plakatierung nicht erlaubt, nicht möglich ist. Neben den vertraglich vorgesehenen Kündigungsgründen behält sich Neo das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder wenn die Anzeige nach Prüfung durch Neo Mängel in Bezug auf ihren Inhalt aufweist. In diesem Fall hat der Kunde kein Anrecht auf irgendwelche Ansprüche gegenüber Neo, und er ist verpflichtet, alle bis zur Kündigung des Vertrags entstandenen Kosten zu erstatten.
3. Vertragsinhalt
Der Vertrag enthält die folgenden Punkte: Name und Anschrift des Kunden und gegebenenfalls seiner Agentur oder des eventuell befugten Bevollmächtigten, Liste der Werbeträger, Anfang und Ende der Kampagne, Motiv, Plakatierungspreis oder Miete, Tarifierung, zusätzliche Leistungen gemäß dem nachfolgenden Punkt 4.2 und Steuern, besondere Vereinbarungen (Vertragsverlängerungsoptionen, automatische Vertragsverlängerung usw.).
4. Plakatierungspreis, Kosten der zusätzlichen Leistungen
4.1. Der Plakatierungspreis basiert auf dem Angebot, den geltenden Preislisten und den Verkaufsdokumenten von Neo. Alle Preise sind in Schweizer Franken angegeben, zuzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.), wenn der Werbetreibende in der Schweiz ansässig ist.
4.2. Folgende Kosten werden zusätzlich zum anwendbaren Preis in Rechnung gestellt: eventuelle Stempelgebühren, kantonale Gebühren; polizeiliche Genehmigungen; Versand- und Transportkosten; Herstellungskosten; Montage- und Demontagekosten, Zwischenlagerungskosten, Stromverbrauch, Wartung der Lichtquellen der betroffenen Plakatträger; Verzollung der aus dem Ausland gelieferten Werbeelemente; durch die eventuelle Pflicht der Abdeckung der Plakate nach Ende der Plakatierungszeit verursachte Kosten; Anbringen von Abdeckstreifen, Maskierung oder Wechsel von Werbeflächen usw.; durch verspätete Lieferung der Plakate oder der digitalen Inhalte verursachte zusätzliche Kosten usw. . Falls ein Format nicht mit den Anweisungen übereinstimmt, kann eine Zusatzgebühr von CHF 500.- für die Anpassung erhoben werden.
4.3. Das Auswechseln der Motive zu festgelegten Daten ist im Plakatierungspreis enthalten. Zusätzliche Motivwechsel während der vereinbarten Plakatierungszeit erfolgen gemäß den Möglichkeiten. Die anwendbaren Preise sind die auf dem Herstellungsmerkblatt des betroffenen Werbeträgers angegebenen Preise.
4.4. Bei Verträgen mit langer Laufzeit verpflichtet sich Neo, dem Kunden spätestens einen Monat vor Ablauf des Vertrages eventuelle Preisänderungen
und/oder Indexanpassungen, die ab dem Datum der Verlängerung der Plakatierungszeit in Kraft treten, schriftlich mitzuteilen. Wenn der Kunde den Vertrag nicht kündigt, gilt dies als Akzeptierung der Preisänderung/der Indexanpassung.
5. Rabatte
5.1. Neo gewährt die in den geltenden Preislisten angegebenen Rabatte.
5.2. Im Fall der Verhandlung des Mandats durch eine Person, die Anspruch auf eine Provision hat oder durch eine Agentur (Vermittler) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Neo eine Beraterprovision in der ihm zugesandten Rechnung aufführt und in Abzug bringt. Neo kann ebenfalls eine Beraterprovision an den Vermittler, der ein Mandat verhandelt hat, zahlen. Der Vermittler verpflichtet sich, diese Provision an den Kunden weiterzureichen, soweit dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Die Beraterprovision beträgt 5 % des Nettopreises. Auf zusätzlich berechnete Kosten gemäß Punkt 4.2 wird keine Provision gezahlt. Neo ist berechtigt, unabhängig von dem individuellen Auftrag des Kunden weitere Verträge mit Vermittlern abzuschließen.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach der Anbringung der Werbemittel. Neo ist berechtigt, eine Anzahlung zu fordern. Wenn die Anzahlung nicht innerhalb einer festgelegten Frist bei Neo eingeht, ist Neo von seiner Leistungserbringungspflicht befreit. Der Kunde ist jedoch zur vereinbarten Zahlung verpflichtet, wobei die Rückzugsbedingungen gemäß Punkt 9 in Anwendung kommen.
6.2. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto fällig und zahlbar.
6.3. Für Verträge mit langer Laufzeit erfolgt eine halbjährliche Abrechnung, d.h. es werden 2 Rechnungen pro Jahr gestellt.
7. Zahlungsverzug / Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden
7.1. Im Fall eines Zahlungsverzugs schuldet der Kunde, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 5 % pro Jahr ab dem Fälligkeitsdatum.
7.2. Wenn der Kunde im Rahmen von Verträgen mit langer Laufzeit im Sinne von Punkt 2.1 für die vereinbarten Anzahlungen in Zahlungsverzug gerät, wird der für die Laufzeit des Vertrages zu zahlende Gesamtbetrag der Rechnung ohne vorherige Mahnung fällig.
7.3. Im Fall des Zahlungsverzugs seitens des Kunden behält sich Neo das Recht vor, ohne vorherige Mitteilung die Werbung einzustellen. Der Plakatierungspreis und die Steuern bleiben jedoch für die Laufzeit des Vertrages fällig.
7.4. Wenn der Kunde die Vertragsbedingungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist Neo berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Festlegung einer zusätzlichen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Für Fälle
gemäß den Punkten 8.6, 10.2 und 12.2 ist eine Mahnung und die Festlegung einer zusätzlichen Frist überflüssig.
7.5. Wenn Neo rechtsmäßig vom Vertrag zurücktritt, schuldet der Kunde Neo den Plakatierungspreis und die Steuern gemäß dem Vertrag sowie einen eventuellen Schadensersatz.
8. Änderung der Bestellung oder der Lieferung
8.1. Neo behält sich das Recht vor, den Beginn der Plakatierung aus technischen Gründen vorzuziehen oder zu verschieben. Wenn die Effizienz eines Werbeträgers (klassische Plakatierungsformate, digitale Plakatierungsformate, Branding Zones, Megaposter, sonstige besondere Flächen usw.) momentan oder permanent gemindert ist, oder wenn ein Werbeträger aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, werden dem Kunden oder seinem Beauftragten Ersatzlösungen angeboten.
8.2. Sollten keine Ersatzflächen verfügbar sein, erhält der Kunde eine entsprechende Gutschrift.
8.3. Die im vorliegenden Absatz erwähnten Änderungen berechtigen den Kunden nicht, einen Schadensersatz zu fordern oder den Auftrag zu stornieren.
8.4. Neo behält sich das Recht vor, Werbeträger über die Plakatierungsperiode hinaus stehenzulassen, soweit der Kunde dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
8.5. Wenn die Plakatierung einer Werbung aufgrund einer Beschädigung, aus technischen Gründen oder in einem Fall höherer Gewalt suspendiert oder unterbrochen wurde, oder wenn trotz der Konformität der Plakatierung ihre Wirksamkeit vermindert ist, wird der Werbetreibende unverzüglich darüber informiert. Die Suspendierung der Plakatierung oder eine Verminderung ihrer Wirksamkeit berechtigt den Werbetreibenden nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Entschädigung für einen direkten oder indirekten Schaden zu beanspruchen.
8.6. Die Änderung oder die Kündigung der Konzessionsverträge zwischen Neo und den Instanzen, die die Konzessionen vergeben, die Änderungen der gesetzlichen oder offiziellen Vorschriften sowie der Rückzug bestimmter Werbeobjekte oder Werbeflächen berechtigen Neo, unverzüglich teilweise oder gänzlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.
9. Bedingungen zur Stornierung oder zum Rückzug der Kampagne
9.1. Der Kunde kann vom Vertrag nach dessen Abschluss gemäß Punkt 2.4 zurücktreten. Er ist verpflichtet, Neo von seinem Rücktritt per Einschreiben zu unterrichten, wobei das Empfangsdatum maßgebend ist. In diesem Fall entstehen ihm die nachstehend aufgeführten Kosten.
9.2. Folgende Folgekosten sind zu berücksichtigen:
Für Verträge mit kurzer Laufzeit im Sinne von Punkt 2.1, jeweils in % der Rechnungssumme:
10 bis 8 Wochen vor Beginn der Kampagne: 20%
7 bis 6 Wochen vor Beginn der Kampagne: 50%
5 Wochen vor Beginn der Kampagne: 100%
Für Verträge mit langer Laufzeit im Sinne von Punkt 2.1, jeweils in % der Jahresmiete:
Bis 12 Wochen vor Beginn der Kampagne: 50%
11 bis 5 Wochen vor Beginn der Kampagne: 75%
ab 4 Wochen vor Beginn der Kampagne: 100%
9.3. Teilweise Rückzüge und Verschiebungen während aufeinanderfolgenden Perioden entsprechen einem Rückzug.
10. Inhalt / Präsentation der Werbemittel
10.1. Die Verantwortung für den Inhalt und die Präsentation der Werbemittel trägt ausschließlich der Kunde. Insbesondere hat der Kunde die bedingungslose Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Eidgenossenschaft, Kantone und Gemeinden), der Branchenordnungen sowie der AGB zu gewährleisten. Neo führt keine Kontrolle des Inhalts der Werbemittel durch. Neo behält sich jedoch das Recht vor, im Zweifelsfall das Anbringen eines Werbemittels zum Zweck einer Beurteilung und einer Entscheidung bei den zuständigen Behörden vorzulegen und die Plakatierung ohne Angabe eines Grundes und nach eigenem Ermessen zu verweigern. Wenn Neo aufgrund des Inhalts oder der Präsentation eines Werbemittels von einem Dritten beschuldigt wird, verpflichtet sich der Kunde, Neo schadlos zu halten.
10.2. Auch wenn die Behörden die Plakatierung untersagen oder nach erfolgter Plakatierung eine Maskierung anordnen ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten vollen Preis zu zahlen. Außerdem trägt er die für die Maskierung oder den Austausch der Werbeträger die Kosten (siehe Punkt 4.2).
11. Herstellungsparameter, Materialien und Abmessungen
Die anwendbaren Herstellungsparameter sind die in den Herstellungs- und Druckdokumentationen des betroffenen Werbeträgers angegebenen Parameter. Neo lehnt jede Haftung für Fehler aufgrund einer unzureichenden Qualität des Werbematerials und/oder einer mangelhaften Herstellungsqualität ab, wenn der Kunde hierfür verantwortlich ist.
12. Lieferung des Werbematerials
12.1. Das Werbematerial (einschließlich eventuell zusätzliches Material) ist spätenstens zehn Tage vor Beginn der Plakatierung/Ausstrahlung frei Haus an die auf der Auftragsbestätigung angegebene Adresse zu liefern. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und eigene Gefahr des Kunden. Bei klassischen Plakatierungskampagnen ist der Kunde verpflichtet, zusätzlich zur physischen Lieferung der Werbemittel diese auch in der Form einer PDF-Datei an Neo bereitzustellen.
12.2. Der Kunde ist für alle eventuellen Folgen einer verspäteten Lieferung des Werbematerials verantwortlich (siehe Punkt 4.2). Wenn die Plakatierung aufgrund einer verspäteten Lieferung des Werbematerials nicht ausgeführt werden kann, werden dem Kunden die Gesamtkosten der Plakatierung in Rechnung gestellt.
13. Haftung für zwischengelagerte Plakate / für digitales Werbematerial
13.1. Neo übernimmt keine Haftung für bei ihm oder bei seinen Beauftragten zwischengelagertes Werbematerial oder für geliefertes digitales Werbematerial.
13.2. Am Ende der Kampagne ist Neo berechtigt, restliches Werbematerial nach eigenem Ermessen zu entsorgen, soweit es nicht ausdrücklich vom Kunden zurückgefordert wird.
14. Kontrolle / Wartung der Werbemittel
14.1. Für Plakate und Werbeplanen gewährleistet Neo die Wartung des Materials während der Dauer der Kampagne und ersetzt beschädigte Plakate, vorausgesetzt, der Kunde hat eine ausreichende Menge bereitgestellt. Dies gilt nicht, wenn die Beschädigungen durch höhere Gewalt oder strafbare Handlungen Dritter verursacht wurden.
14.2. Verlorene, gestohlene oder beschädigte Werbemittel sind vom Kunden und auf dessen Kosten zu ersetzen.
15. Werbestatistiken
Am Ende der Werbekampagne stellt Neo die erforderlichen Informationen an mehrere spezialisierte Institute bereit, um die in der Branche üblichen Werbestatistiken zu erstellen. Der Kunde kann diese Statistiken bei diesen Instituten anfordern.
16. Beanstandungen
Beanstandungen in Bezug auf die unsachgemäße Ausführung einer Plakatierung sind unverzüglich und schriftlich an Neo zu melden. Nach Ende der Kampagne wird keine Beschwerde angenommen.
17. Gewährleistung und Haftung
17.1. Neo gewährleistet die Ausführung der Plakatierung gemäß dem abgeschlossenen Vertrag.
17.2. Ausgeschlossen von dieser Gewährleistung sind Mängel und Fehlleistungen, die nicht von Neo zu verantworten sind, zum Beispiel im Anschluss an höhere Gewalt, Unwetter und Naturereignisse oder von Dritten verursachte Beschädigungen.
17.3. Die Haftung von Neo oder seinem Hilfspersonal für indirekte Schäden (Gewinnausfall, Unannehmlichkeiten, entgangener Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Mehrkosten usw.) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18. Geheimhaltung / Datenschutz
18.1. Neo behandelt die ihm vom Kunden übermittelten Daten vertraulich. Diese Daten werden ausschließlich zum Zweck des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages sowie für die Verwaltung der Kundenbeziehung verwendet.
18.2. Neo sowie Dritte (Bibliotheken, Museen …) sind berechtigt, Werbemittel außerhalb der Kampagne zu veröffentlichen, wobei eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Weder der Kunde noch der Autor haben dafür Anspruch auf eine Entschädigung.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Neo unterliegen dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz von Neo. Neo ist berechtigt, den Kunden vor dem zuständigen Gericht des Wohn- oder Firmensitzes des Kunden oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
20. Schlussbestimmungen
Die vorliegenden AGB ersetzen alle früheren Versionen. Neo behält sich das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern.