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Allgemeine Geschäftsbedingungen Solutions

  1. Anwendungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den zwischen der Neo Advertising AG (nachfolgend «Neo» genannt) und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde» genannt) geschlossenen Verkaufs- und Lizenzvertrag.
  2. Form und Abschluss des Vertrags
    1. Der Kauf- und Lizenzvertrag bedarf der Schriftform und berücksichtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Er ist rechtsgültig abgeschlossen, sobald der Kunde das Angebot von Neo annimmt.
  3. Definitionen
    1. Neo Advertising Software bezeichnet Software, die von der Neo Advertising AG zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme von MS Windows-Betriebssystemen; im Folgenden «Neo-Software» genannt.
    2. Anomalie bezeichnet eine Fehlfunktion der Neo-Software (immanenter Defekt), die sie daran hindert, ihre normalen Funktionen zu erfüllen.
    3. Korrekturen bezeichnet die Korrekturen, die an einer Neo-Software vorgenommen wurden, um eine Anomalie zu beheben.
    4. Trägermedium/-medien bezeichnet die Hardware eines jeden dynamischen Informationssystems (einschliesslich Befestigungssysteme), mit Ausnahme von Computersoftware.
    5. Updates bezeichnet Erweiterungen oder Verbesserungen der Neo-Software
  4. Vertragsgegenstand
    1. Hardwarelösung
      Neo verkauft an den Kunden die im Angebot von Neo angegebenen Trägermedien.
    2. Softwarelösung: die Neo-Software
      Neo räumt dem Kunden für jede erworbene Lizenz das nicht exklusive, nicht übertragbare und (auch durch Unterlizenzierung) nicht abtretbare Recht ein, die zugehörige Neo-Software zu nutzen.
    3. Jede Lizenz wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt.
  5. Betriebssystem MS Windows
    1. Das Betriebssystem MS Windows ist Eigentum der Microsoft Corporation und ist durch Urheberrechtsbestimmungen und internationale Verträge geschützt.
    2. Als Lizenznehmer ist der Kunde allein für die Nutzung des Betriebssystems MS Windows gemäss dem jeweiligen Lizenzvertrag verantwortlich.
  6. Geistiges Eigentum in Bezug auf Neo-Software
    1. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass die Neo-Software (einschliesslich aller Computerprogramme in Form von Objektcode) und alle Software-Updates ausschliessliches Eigentum von Neo sind und vertrauliche Informationen darstellen, die er nicht an Dritte weitergibt, offenlegt oder Dritten in irgendeiner Weise zugänglich macht.
    2. Der Kunde verpflichtet sich ferner, (i) die Neo-Software und/oder Software-Updates weder ganz noch teilweise zu ändern oder zu kopieren und (ii) den Objektcode der Neo-Software und/oder Software-Updates nicht zu dekompilieren oder zu disassemblieren; ebenso darf der Kunde Dritte nicht zur Durchführung solcher Operationen ermächtigen.
  7. Beendigung des Lizenzvertrags
    1. Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung der Neo-Software (Art. 6) kann Neo den Kunden auffordern, die Verletzung innert 20 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die die Art der Verletzung angemessen darlegt, zu beheben.
    2. Hat der Kunde nach Ablauf dieser Frist diesen Verstoss nicht behoben, kann Neo den Lizenzvertrag von Rechts wegen kündigen.
    3. In diesem Fall wird die Neo-Software deaktiviert.
  8. Zahlungsbedingungen
    1. Die Zahlungsbedingungen sind im Angebot von Neo festgelegt.
  9. Lieferung, Montage und Inbetriebnahme
    1. Neo liefert und montiert bzw. installiert Trägermedien und Software und führt die Inbetriebnahme durch.
    2. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist im Angebot von Neo angegeben oder mit dem Kunden vereinbart.
  10. Garantie für Neo-Software
    1. Im Falle einer Anomalie verpflichtet sich Neo, die notwendigen Korrekturen so schnell wie möglich vorzunehmen oder die defekte Software zu ersetzen.
    2. Diese Garantie gilt jedoch nicht, wenn der Mangel durch eine unbefugte Modifikation der Software – insbesondere unter Verstoss gegen Ziffer 6.2 – oder eine fehlerhafte Nutzung der Software durch den Kunden verursacht wurde.
    3. Allfällige Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach der Installation der Software beim Kunden.
    4. Nur der Kunde, der den Kauf- und/oder Lizenzvertrag unterzeichnet hat, ist Inhaber der mit dieser Garantie verbundenen Rechte.
  11. Garantien in Bezug auf die Trägermedien
    1. Die Gewährleistungsfristen sind im Angebot von Neo festgelegt.
    2. Die Gewährleistungsfristen laufen ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Trägermedien.
    3. Im Falle einer Reparatur oder eines Ersatzes eines Trägermediums im Rahmen dieser Garantie gelten für das reparierte oder ersetzte Trägermedium die verbleibenden Garantiezeiten, die für das ursprüngliche Trägermedium gelten.
    4. Neo verpflichtet sich, nach eigenem Ermessen so schnell wie möglich alle oder einen Teil der Trägermedien zu reparieren oder zu ersetzen, die nachweislich aufgrund von schlechten Materialien, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung defekt sind. Davon ausgeschlossen sind insbesondere:
      - Schäden, die durch Unfall, Missbrauch oder Fahrlässigkeit verursacht wurden;
      - Schäden, die durch die Einwirkung einer für die Trägermedien ungeeigneten Umgebung entstehen, wie z. B. überhöhte Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, ungewöhnliche physikalische oder elektrische Spannungen, fehlende oder schwankende Stromversorgung, Blitzschlag, statische Entladung oder Feuer;
      - jegliche Schäden, die durch einen Wartungseingriff oder eine Änderung des Trägermediums entstehen, die nicht vom technischen Team von Neo durchgeführt wurden.
  12. Mängelanzeigen
    1. Mängelanzeigen sind per Einschreiben an Neo zu richten.
  13. Haftung
    1. Die Haftung von Neo ist auf Sachschäden beschränkt, die am Trägermedium oder an der Neo-Software selbst verursacht wurden, unter Ausschluss jeglicher anderer direkter oder indirekter Schäden irgendeiner Art.
  14. Auflösung
    1. Im Falle einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine der Parteien kann die andere Partei sie auffordern, die Verletzung innert 20 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die die Art der Verletzung angemessen darlegt, zu beheben.
    2. Hat die säumige Partei nach Ablauf dieser Frist die Verletzung nicht behoben, kann die andere Partei diesen Vertrag von Rechts wegen per Einschreiben kündigen.
    3. Art. 7 ist vorbehalten.
  15. Höhere Gewalt
    1. Keine der Parteien haftet für Verzögerungen oder Verstösse gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von externen Handlungen oder Ereignissen, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen, wie z. B. gesetzliche Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse, Ausfälle von Stromversorgern oder Telekommunikationsbetreibern.
    2. Im Falle höherer Gewalt ruhen die Verpflichtungen der Parteien.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Dieser Vertrag unterliegt dem schweizerischen Recht.
    2. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien über den Abschluss, die Auslegung oder die Ausführung dieses Vertrages entstehen können, unterliegen der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Genf, vorbehaltlich des Rechts auf Beschwerde beim Bundesgericht.